EuGH, Urteil vom 21.12.2016, Rs. C-51/15: Neu gegründeter Zweckverband: Bisherige Aufgaben müssen nicht unbedingt ausgeschrieben werden

Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass es sich bei einer Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht und auf deren Grundlage diese eine Satzung über die Gründung eines Zweckverbands – einer juristischen Person des öffentlichen Rechts – erlassen und dieser neuen öffentlichen Einrichtung Befugnisse zuweisen, die bisher diesen Körperschaften oblagen und fortan zu eigenen Aufgaben dieses Zweckverbands werden, nicht um einen öffentlichen Auftrag handelt.

Eine solche die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffende Kompetenzübertragung liegt jedoch nur vor, wenn die Übertragung sowohl die mit der übertragenen Kompetenz verbundenen Zuständigkeiten als auch die damit einhergehenden Befugnisse betrifft, so dass die neuerdings zuständige öffentliche Stelle über eine eigene Entscheidungsbefugnis und eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt. Das vorlegende Gericht wird zu prüfen haben, ob dies der Fall ist.

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Ax Rechtsanwälte vertritt deutschlandweit Grundstückseigentümer-Nachbarn nachbarrechtlich in Bezug auf die richtige Handhabung der Erteilung von Baugenehmigungen für benachbarte Asylbewerberunterkünfte

Hintergrund:
Mit dem bereits Ende Oktober 2015 in Kraft getretenen Asylverfahrens-Beschleunigungsgesetz wurde das Bauplanungsrecht weiter angepasst, um den Ländern und Kommunen die zeitnahe Umsetzung von Umnutzungs- und Neubaumaßnahmen von Flüchtlingsunterkünften zu ermöglichen. Im Rahmen von Auseinandersetzungen mit Nachbarn der geplanten Flüchtlingsunterkünfte erlangen die neuen planungsrechtlichen Regelungen nunmehr Bedeutung für die Verwaltungs- und Gerichtspraxis.

Durch die in § 246 BauGB neu geschaffenen Sonderregelungen für die Planungspraxis können Flüchtlingsunterkünfte auch in solchen Plangebieten zugelassen werden, in denen sie eigentlich planungsrechtlich unzulässig wären. So sind Flüchtlingsunterkünfte danach in Kleinsiedlungs-, Wohn- sowie Dorf- und Mischgebieten in der Regel planungsrechtlich zuzulassen soweit in diesen Baugebieten Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können (sog. „intendiertes Ermessen“). Darüber hinaus können in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten – befristet auf längstens drei Jahre – mobile Unterkünfte für Flüchtlinge (u.a. Zelte, Wohncontainer) sowie Nutzungsänderungen von Bestandsgebäuden unter Befreiung von den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans zugelassen werden, wenn es unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Auch im unbeplanten Innenbereich können alle zulässigerweise errichteten Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude unter erleichterten planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung als Flüchtlingsunterkunft zugelassen werden. Schließlich können selbst im grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden unbeplanten Außenbereich – zwingend auf drei Jahre Nutzung zu befristende – mobile Flüchtlingsunterkünfte sowie die Umnutzung nicht mehr genutzter Bestandsgebäude (wie z.B. Kasernen) für Flüchtlingsunterkünfte zugelassen werden. Continue reading

AxAkademie: Workshop – AxKommunaleVersicherung Vergabe 2016

Neckargemünd, 17.6.2016, 10 bis 13 Uhr

Es hat sich mittlerweile herumgesprochen: Ax Rechtsanwälte führen Vergaben von kommunalen Versicherungsdienstleistungen auch bei schwierigen Ausgangslagen landauf landab beanstandungsfrei durch. Der tatsächliche und belegbare Erfolg gibt uns recht.

Analyse des Versicherungsschutzes und der Risikoverhältnisse
Die sorgfältige Analyse der beim Mandanten bestehenden Versicherungsverträge und der dort vorliegenden Risikoverhältnisse (im Bereich der versicherbaren Risiken) steht für AxRechtsanwälteKommunaleVersicherungen im Vordergrund. Eine effiziente und trotzdem sorgfältige Analyse ist dann möglich, wenn wie bei AxRechtsanwälteKommunaleVersicherungen die entsprechenden Fachkenntnisse und insbesondere die Kenntnisse der spezifischen Risiken in der zu analysierenden Kundengruppe vorhanden sind. Dadurch ist es gewährleistet, dass wir die Risikoverhältnisse im Bereich der versicherbaren Risiken ständig durch eine Vielzahl parallellaufender Projekte kennen und die Erfahrungen, die wir bei dem einen Mandanten sammeln, in die Beratung des nächsten Mandanten einfließen lassen können. Die Ergebnisse der Analysen werden dadurch nicht nur besser und rechtssicherer, sondern wir sind auch in der Lage mit einem geringeren Zeitaufwand zu Ergebnissen zu gelangen. Dies wiederum schont die personellen und finanziellen Ressourcen unserer Mandanten. Bei der Analyse untersuchen wir das gesamte Versicherungsportfolio, wobei wir besonderen Wert auf die Analyse der individuellen Vereinbarungen in den Versicherungsverträgen legen. Dort liegen oftmals versicherungsrechtliche Probleme, Lücken und Schwachstellen, die es abzustellen gilt. Über unsere Ergebnisse erstatten wir ein ausführliches Gutachten, aus dem sich dann auch Handlungsempfehlungen und Verbesserungsmöglichkeiten ergeben. Zudem bieten wir bei gefahrgeneigten Risiken, wie z. B. Entsorgungsunternehmen (Abfallbehandlungsanlage) oder Versorgungsunternehmen, die über umfangreiche Betriebsstätten verfügen, eine Risikoaufnahme vor Ort an. Gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern führen wir (soweit erforderlich) eine Betriebsbegehung durch und erstellen sog. „Beurteilungsunterlagen“. Aufgrund dieser Beurteilungsunterlagen sind Versicherungsunternehmen dann in der Lage, die Risiken zu bewerten und entsprechende Angebote zu kalkulieren. Je besser, genauer und aussagekräftiger solche Unterlagen sind, desto besser werden in der Regel die Angebote der Versicherer sein.

Die Ausschreibung von Versicherungsverträgen ist immer herausfordernd. Wichtig bei der Durchführung von Versicherungsausschreibungen ist für AxRechtsanwälteKommunaleVersicherungen, die Vergleichbarkeit der Leistungen zu gewährleisten. Wie oben schon angedeutet, gibt es einen erheblichen Wettbewerb und es ist auch zu beobachten, dass die meisten kommunalen Versicherungsausschreibungen die Gebäude- und Inventarversicherung zum Inhalt haben. Continue reading

AxAkademie: Workshop – AxKommunaleEntsorgung Vergabe 2016

Neckargemünd, 10.6.2016, 10 bis 13 Uhr

Eine der wichtigsten Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge von Städten und Kommunen ist es, Abfälle der Bürger im privaten und öffentlichen Bereich ökonomisch und ökologisch nachhaltig zu entsorgen. Durch ihren Einsatz und ihre Erfahrung tragen versierte Entsorgungsdienstleister in den Gemeinden, Städten und Landkreisen entscheidend dazu bei, dass diese Aufgabe erfüllt und nachhaltig verbessert wird. Versierte Entsorgungsdienstleister haben eine Palette von Angeboten entwickelt, die präzise auf den Bedarf öffentlicher Einrichtungen bzw. öffentlicher Auftraggeber abgestimmt sind. Erforderlich ist aber eine kontinuierliche Anpassung an die Marktentwicklung und die frühzeitige Reaktion auf neue Bedarfssituationen bei Kunden. Erforderlich ist schließlich die Berücksichtigung der neuen vergaberechtlichen Implikationen – und zwar auf beiden Seiten.

Anlass:
Sie müssen sicherstellen, dass KommunaleEntsorgungsleistungen sauber vergeben und beauftragt werden bzw. vergaberechtskonform angeboten werden.
Durch die Novellierung des Vergaberechts sind die einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen erheblich geändert worden.
KommunaleEntsorgung muss nach den neuen Regelungen vergeben und beauftragt werden bzw. vergaberechtskonform angeboten werden. Continue reading

AxAkademie: Workshop – Contracting Vergabe 2016

Contracting-Modelle zielen ursprünglich auf die Erbringung von Energie-Dienstleistungen durch einen externen Partner, der anstelle und für den Nutzer energetisch effiziente Lösungen umsetzt und die dabei erzielbaren Einsparungen an Energie(bezugs)kosten zur Amortisation der erforderlichen Investitionen nutzt. Neben diesem Einspar-Contracting hat sich das Energieliefer-Contracting als wichtiger Typus herausgebildet. Anstatt selbst Brennstoffe und/oder Strom zu beschaffen und anstelle eigener Investitionen in Energieanlagen, beauftragt hier der Nutzer einen Energie-Dienstleister mit der Bereitstellung der benötigten Nutzenergien entsprechend seiner jeweiligen Bedarfsstruktur – einschließlich Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb der dafür notwendigen technischen Anlagen. Im Unterschied zum Einspar-Contracting ist bei der Energieliefer-Variante keine direkte Orientierung der Bezahlung des Energie-Dienstleisters am Einsparungserfolg möglich, sondern es wird die gelieferte Nutzenergie abgerechnet. Eine im Vergleich zur Ausgangssituation verbesserte Energieeffizienz – etwa durch Verwendung neuer und sparsamer Kesselanlagen oder durch Einsatz von Blockheizkraftwerken (BHKW) – wird sich aber gleichwohl in einem vergleichsweise günstigeren Preis der gelieferten Nutzenergien ausdrücken. Und insofern behält auch bei diesem Contracting-Modell das Effizienzziel seinen zentralen Platz. Versierte Contracting-Anbieter haben in ihrem Geschäftsfeld ‚Contracting‘ eine Palette von Angeboten entwickelt, die präzise auf den Bedarf von Kunden im Bereich öffentlicher Einrichtungen bzw. öffentlicher Auftraggeber abgestimmt sind. Erforderlich ist aber neben Erfahrungen aus realisierten Vorhaben eine kontinuierliche Anpassung an die Marktentwicklung und die frühzeitige Reaktion auf neue Bedarfssituationen bei Kunden. Erforderlich ist schließlich die Berücksichtigung der neuen vergaberechtlichen Implikationen. Continue reading

BauVertragsRechtKompakt – Aktuelle Urteile im Überblick

Baubetreuer muss keine § 648a BGB-Sicherheit stellen.
OLG Koblenz, Urteil vom 02.07.2015 – 1 U 1433/14

Lässt die Inhaberin eines einzelkaufmännischen Unternehmens im Auftrag der Bauherren die Herstellung eines Einfamilienhauses ausführen, ohne dass die Verfügung über die Finanzierungsmittel in den Händen eines Baubetreuers liegt, so bleibt sie gegenüber ihrem Subunternehmer von der Pflicht zur Bauhandwerkersicherung ausgenommen.

Keine Vergütung vereinbart: Zusatzarbeiten sind nicht „ohne Auftrag“ erbracht.
OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2013 – 5 U 177/13

  1. Ist die vom Auftragnehmer eines VOB-Vertrags beabsichtigte Vergütungsvereinbarung für beauftragte Zusatzarbeiten nicht zu Stande gekommen, sind die Zusatzarbeiten nicht „ohne Auftrag“ im Sinne von § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B durchgeführt worden.
  2. Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich vergütet werden müssen, ist der Inhalt der Leistungsbeschreibung maßgeblich. Diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen der VOB/C sowie das konkrete Leistungsverzeichnis (Abgrenzung zu BGH, IBR 2006, 605).
  3. Ohne Vergütungsvereinbarung beauftragte Zusatzarbeiten sind nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung zu vergüten (§ 2 Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 VOB/B). Erschwernisse und Zusatzarbeiten, mit denen der Auftragnehmer nach den vorvertraglich bestehenden allgemeinen und besonderen Erkenntnismöglichkeiten rechnen musste, gehen auch dann zu seinen Lasten, wenn er sich diese Kenntnisse nicht verschafft hat.

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VergabeRechtKompakt – Aktuelle Spruchpraxis der Vergabekammern und Vergabesenate im Überblick

Kanalreinigung, Kanaluntersuchung und -dokumentation sind keine Bauarbeiten.
VK Westfalen, Beschluss vom 05.08.2015 – VK 2-16/15

Ein Vertrag über Kanalreinigung, Kanaluntersuchung und -dokumentation ist als Dienstleistungsauftrag zu qualifizieren und dementsprechend nach den Vorschriften VOL/A 2009 und nicht nach VOB/A 2012 auszuschreiben.

Wann ist der zukünftige Mieter als Auftraggeber eines Bauauftrags anzusehen?
OLG Jena, Beschluss vom 07.10.2015 – 2 Verg 3/15

  1. Ein von den Vertragsparteien offiziell als „Mietvertrag“ bezeichneter Vertrag als öffentlicher Bauauftrag zu qualifizieren, wenn das vorrangige Ziel des Vertrags der Bau der Immobilie ist.
  2. Weist ein Vertrag zugleich Elemente eines öffentlichen Bauauftrags und Elemente eines Auftrags anderer Art auf, bestimmt sich nach dem Hauptgegenstand des Vertrags, welche vergaberechtlichen Vorschriften anwendbar sind.
  3. Hält sich der Einfluss des Mieters auf die Ausgestaltung der Mietsache noch im Rahmen dessen, was einem solventen Mieter in der Planungsphase eingeräumt wird und die anderweitige Nutzung des Objekts für die Vermietung von Büroräumen nach Auslaufen des Mietvertrags nicht erschwert, liegt kein öffentlicher Bauauftrag vor.

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Neue kommunale Herausforderungen praxisgerecht meistern

Neue kommunale Herausforderungen praxisgerecht meistern – auch ohne Vergaberecht oder zumindest mit weniger Vergaberecht Gemeinsam handeln – Mehrwerte nutzen
von Thomas Ax

Thomas AxThomas Ax ist seit mehr als 20 Jahren erfolgreicher anwaltlicher Vergaberechtspraktiker. Thomas Ax ist Gründungspartner und Inhaber von Ax Rechtsanwälte. Ax Rechtsanwälte beraten ausschließlich in Sachen Öffentliches Vergaberecht und Vertragsrecht für Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen. Ax berät mit einem multiprofessionellen Team in anwaltlich-rechtlicher Hinsicht, aber auch umfassend, d.h. auch strategisch, technisch-fachlich, betriebswirtschaftlich in Bezug auf die beabsichtigte Durchführung anspruchsvoller Vergabeverfahren bzw. in Bezug auf die Erarbeitung und Umsetzung erfolgversprechende Beteiligungsstrategien an ebensolchen Vergabeverfahren. Ax berät rund um die Beauftragung und Erbringung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen auf Grundlage des in der anwaltlichen Praxis erprobten, ganzheitlichen Ansatzes Vergabe- und Vertragsmanagement, kurz: VergMan® und Vertragsmanagement, kurz: VertragsMan Bauleistungen, Lieferleistungen, Dienstleistungen. Seit 1993 mehr als 5000 erfolgreiche Vergabeverfahren, seit 1999 mehr als 250 erfolgreiche Nachprüfungsverfahren. Ax: Seit 1993 mehr als 1000 Fachbeiträge in Fachzeitschriften zu vergaberechtlichen, baurechtlichen und architektenrechtlichen Zeitschriften, Verfasser von mehr als 70 Handbüchern, Leitfäden, Kommentaren, Herausgeber von zahlreichen Fachzeitschriften.

I. Interkommunale Kooperationen nutzen

Auch das neue Vergaberecht, vgl. § 108 Abs. 6 GWB neu, ist nicht anzuwenden auf Verträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 GWB neu geschlossen werden, wenn 1. der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden, 2. die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und 3. die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind. Continue reading

InterKommVolltext

Der Bürgermeister einer Kommune hat die Pflicht zur Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung, wenn der Beschluss das Recht verletzt: VG Gießen, Urteil vom 8. Mai 2013, Az. 8 K 205/12.GI

Der Bürgermeister einer Kommune hat die Pflicht zur Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung, wenn der Beschluss das Recht verletzt. Ein Entscheidungsspielraum kommt ihm in diesem Fall nicht zu. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit bedeutet, Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten und unnötige Ausgaben zu vermeiden. Das Gebot, den Haushalt in jedem Haushaltsjahr auszugleichen, beinhaltet die Verpflichtung, den Ausgleich mit allen Kräften anzustreben.

Tatbestand

Die Klägerin, die Gemeindevertretung der Gemeinde A, wendet sich gegen die Beanstandung eines ihrer Beschlüsse durch den beklagten Bürgermeister.

Die Klägerin fasste in ihrer Sitzung vom 15.12.2011 einen Beschluss, der sich auf die im Eigentum des D.-Kreises stehende Grundschule im Ortsteil E. im sogenannten Amthof bezog. Nach diesem Beschluss sollte im Wesentlichen ein Angebot des D.-Kreises angenommen werden auf Übereignung des Schulgebäudes Amthof an die Gemeinde A bei gleichzeitiger Gewährung eines Baukostenzuschusses in Höhe von 1,7 Mio. Euro durch den D.-Kreis und Übernahme der Schulträgerschaft durch die Gemeinde A-Stadt gegen Kostenerstattung von maximal 1.000 Euro Schüler pro Jahr. Zuvor, am 17.02.2011,hatte die Klägerin vor dem Hintergrund, dass der D.-Kreis noch selbst das Amthofgebäude renovieren wollte, den Beschluss getroffen, „sich an der Revitalisierung der Grundschule im Amthof angemessen zu beteiligen“, und zu diesem Zweck vorsorglich einen Betrag von 300.000,– € in den Investitionsplan für das Jahr 2011 eingestellt (Bl. 85 R der Beiakte). Continue reading

InterKommVolltext

Weder das einzelne Kreistagsmitglied noch eine im Kreistag vertretene Fraktion ist befugt, die Vorbereitungspflicht zur Vorbereitung von Kreistagsbeschlüssen gegenüber dem Landrat einzufordern: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 2014, Az. 15 A 1651/12

Die Pflicht des Landrats zur Vorbereitung von Kreistagsbeschlüssen gemäß § 42 lit. c) KrO NRW besteht nur gegenüber dem Kreistag, so dass Fraktionen oder Kreistagsmitglieder daraus keine organschaftlichen Rechte ableiten können. Aus § 26 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KrO NRW können Kreistagsfraktionen keine eigenen Rechte herleiten. Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen stellt kein Verbot für den Landrat und die ihm nachgeordneten Verwaltungsangehörigen auf, Fraktionen durch Erteilung von Auskünften, Überlassung von Unterlagen oder durch die Teilnahme an Sitzungen behilflich zu sein. Es liegt vielmehr in den Grenzen sachgerechter Ermessensausübung, den Fraktionen ihre Arbeit entsprechend zu erleichtern. Bindungen ergeben sich dann aber aus dem Gleichheitssatz: Hilfen, die einer Fraktion gewährt werden, dürfen anderen Fraktionen mit demselben Verlangen nicht vorenthalten werden. Auf eine Verletzung der die ausschließliche Zuständigkeit des Kreistags für bestimmte Angelegenheiten regelnden Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW können sich Kreistagsfraktionen mangels einer ihnen insoweit zugewiesenen wehrfähigen Innenrechtsposition nicht berufen. Kreistagsfraktionen steht ein eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht auf Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW durch den Landrat und durch den Kreistag zu. Auf eine Verletzung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit kann sich eine Kreistagsfraktion nur berufen, wenn sie sich selbst organtreu verhält. Der Grundsatz der Organtreue verlangt die rechtzeitige Rüge des beabsichtigten, für rechtswidrig gehaltenen Verfahrens gegenüber dem Organ selbst. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später im Rahmen einer Feststellungsklage nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Continue reading