Neue kommunale Herausforderungen praxisgerecht meistern – auch ohne Vergaberecht oder zumindest mit weniger Vergaberecht Gemeinsam handeln – Mehrwerte nutzen
von Thomas Ax
Thomas Ax ist seit mehr als 20 Jahren erfolgreicher anwaltlicher Vergaberechtspraktiker. Thomas Ax ist Gründungspartner und Inhaber von Ax Rechtsanwälte. Ax Rechtsanwälte beraten ausschließlich in Sachen Öffentliches Vergaberecht und Vertragsrecht für Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen. Ax berät mit einem multiprofessionellen Team in anwaltlich-rechtlicher Hinsicht, aber auch umfassend, d.h. auch strategisch, technisch-fachlich, betriebswirtschaftlich in Bezug auf die beabsichtigte Durchführung anspruchsvoller Vergabeverfahren bzw. in Bezug auf die Erarbeitung und Umsetzung erfolgversprechende Beteiligungsstrategien an ebensolchen Vergabeverfahren. Ax berät rund um die Beauftragung und Erbringung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen auf Grundlage des in der anwaltlichen Praxis erprobten, ganzheitlichen Ansatzes Vergabe- und Vertragsmanagement, kurz: VergMan® und Vertragsmanagement, kurz: VertragsMan Bauleistungen, Lieferleistungen, Dienstleistungen. Seit 1993 mehr als 5000 erfolgreiche Vergabeverfahren, seit 1999 mehr als 250 erfolgreiche Nachprüfungsverfahren. Ax: Seit 1993 mehr als 1000 Fachbeiträge in Fachzeitschriften zu vergaberechtlichen, baurechtlichen und architektenrechtlichen Zeitschriften, Verfasser von mehr als 70 Handbüchern, Leitfäden, Kommentaren, Herausgeber von zahlreichen Fachzeitschriften.
I. Interkommunale Kooperationen nutzen
Auch das neue Vergaberecht, vgl. § 108 Abs. 6 GWB neu, ist nicht anzuwenden auf Verträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 GWB neu geschlossen werden, wenn 1. der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden, 2. die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und 3. die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind. Continue reading →