Saubere Vergabe auch ohne Wettbewerb von Thomas Ax

Für eine saubere Vergabe auch ohne Wettbewerb stehen verschiedene Begründungsmuster zur Verfügung, die im Einzelnen abzustimmen sind.

1.
Das Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter könnte auf Grundlage eines attraktiven indikativen Angebotes vertretbar für zulässig gehalten werden.

Oftmals ist der Bieter in der Lage, ein sehr wirtschaftliches Angebot abzugeben und dann auf Grundlage dieser Angebote auch beauftragt zu werden. Es handelt sich oftmals um eine äußerst vorteilhafte Gelegenheit.

Vergaberechtlich gilt hier Folgendes:
Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.

Der og Ausnahmetatbestand stellt zwar ab auf besonders günstige Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens usw. Diese besonderen Hintergründe liegen nun bei Bieter nicht vor.

Der der VgV vergleichbare Tatbestand in der neuen UVgO ist allerdings nicht so eng gefasst. § 8 Abs. 4 Nr. 13 UVgO nennt als Anwendungsfall der Verhandlungsvergabe die vorteilhafte Gelegenheit.

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Interkomm und AxRechtsanwälte: Evaluation von Beschaffungsorganisationen

Interkomm entwickelt Standards für die ganzheitliche Untersuchung von Beschaffungsorganisationen. Leitgedanke hierbei ist die herausgehobene Bedeutung der Einkaufsorganisation als behörden- oder unternehmensinterner Risikoschwerpunkt.

Die Träger der wirtschaftlichen und rechtlichen Organisationsverantwortung sind –gleich, ob in Behörden oder Unternehmen- gehalten, ihre Einkaufsorganisation wirtschaftlich optimal und rechtssicher zu führen. Hiermit gehen Risiken einher, deren Ausmaße für Führungsverantwortliche schwer zu überblicken sind.

Kernpunkte dieser Standards sind

Ökonomische Bewertung der Effizienz der Einkaufsorganisation bei öffentlichen – und Sektorenauftraggebern
Compliance Analyse des Beschaffungsgangs mit dem besonderen Schwerpunkt Korruptionsprävention
Benchmarking der Einkaufsorganisation öffentlicher Auftraggeber sowie von Auftraggebern im Sektorenbereich gegenüber best practice-Modellen
Schwachstellen- und Risikoanalyse auf Basis empirischer Daten und Mitarbeiterinterviews
Wahrnehmung von Stichprobenkontrollen zur Dokumentation ausreichender Kontrolle durch Behördenleitung, Geschäftsleitung oder Aufsichtsrat.

Ax: Wirtschaftliche Betätigung von Kommunen

1. Hintergrund

1.1 Einführung
In vielen Städten und Gemeinden ist zu beobachten, dass angesichts der finanziell schwierigen Lage Kommunen durch wirtschaftliche Betätigung in vermeintlich gewinnbringenden Bereichen zusätzliche Einnahmequellen erschließen wollen. In diesen Fällen tritt also an die Stelle des öffentlichen Zwecks, der nach § 107 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen die Betätigung erfordern muss, allein das finanzwirtschaftliche Interesse. Immer häufiger wird von den kommunalen Organisationen die Auffassung vertreten, dass die Kommunen frei darüber entscheiden sollten, ob sie eine Aufgabe übernehmen oder sie der Privatwirtschaft überlassen wollen.

Viele Kommunen betätigen sich also mit dem Geld der Steuerzahler im Rücken unternehmerisch, ohne ein Konkursrisiko zu tragen. Hinzu kommt, dass kommunale Dienstleister und privatwirtschaftliche Unternehmen unter ungleichen Voraussetzungen arbeiten: Die kommunalen Betriebe tragen kein Konkursrisiko und können Kredite über städtische Bürgschaften absichern und so niedrigere Zinsen erreichen. Auch finden Quersubventionierungen statt. Des Weiteren erreichen kommunalen Betriebe durch die Verknüpfung mit amtlichen Tätigkeiten einen besseren Informationszugang, und ein Amtsbonus ist bei potentiellen Kunden nicht auszuschließen.

Kommunalwirtschaftliche Betätigung kann also zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Existenz von Handwerkern und anderen mittelständischen Unternehmen bedrohen.

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Ab sofort lieferbar ! UVgO – Neuerscheinung im Ax Verlag

Sehr geehrte Damen und Herren,

die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) jetzt übersichtlich für Sie zusammengestellt und erläutert von Thomas Ax.

Das verständliche Handbuch jetzt hier bestellen.

Lesen Sie doch gleich mal rein – hier gelangen Sie zur Leseprobe.

Erscheinungstermin: 10.08.2017
Umfang: 164 Seiten
Preis: € 19,90

Wir freuen uns auf Sie!

Herzlichst Ihre Redaktion

Uferstraße 16
69151 Neckargemünd
Telefon: +49-6223-8662261
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Leasing-Leitfaden – demnächst im Ax Verlag

Auf knapp 170 Seiten haben wir die wesentlichen Gesetzestexte sowie Verwaltungsvorschriften und weitere Erklärungen rund um das Thema Leasing durch die öffentliche Hand zusammengestellt. Ob Wirtschaftlichkeit, kreditähnliche Rechtsgeschäfte oder Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommen, ob im Bund, in den Bundesländern oder den Kommunen, es sind jeweils einzelne Verordnungen für den Bereich Leasinggeschäfte zu beachten. Verschaffen Sie sich Durchblick mit unserer übersichtlich und ansprechend gestalteten Textsammlung.

Erscheinungstermin: voraussichtlich Oktober 2017
Umfang: ca. 170 Seiten
Preis: voraussichtlich € 22,90

Sie können schon jetzt vorbestellen unter: mail@ax-verlag.de

AxProjects: Leasing der öffentlichen Hand

I.

1.
Als Alternative zur herkömmlichen Kreditfinanzierung wählen Gemeinden insbesondere Leasing- Modelle, immer häufiger auch im Zusammenhang mit ÖPP- Projekten.

Leasing ist die langfristige Vermietung (Anmietung) von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen, wenn ein späterer Eigentumsübergang vertraglich ermöglicht wird. Die Dauer des Vertrages und die Höhe der Leasingraten werden so bemessen, dass der Leasinggeber während der Vertragsdauer seine Investitionskosten ganz oder zumindest zum überwiegenden Teil decken kann. Die Leasingrate (Miete) setzt sich aus den Kapitalkosten sowie einem Zuschlag für Kosten, Risiko und Gewinn des Leasinggebers zusammen.

Die laufenden Kosten des Leasingobjektes, z. B. Abgaben, Versicherungsprämien, werden dem Leasingnehmer meistens gesondert in Rechnung gestellt. Je nach der vertraglichen Gestaltung des Leasingvertrages werden die Instandhaltungskosten und die Unterhaltungskosten des Objektes entweder vom Leasingnehmer oder vom Leasinggeber getragen. Sofern der private Partner als Leasinggeber für die Instandhaltung und/oder die Unterhaltung des Objektes verantwortlich ist, handelt es sich regelmäßig zugleich um ein ÖPP-Projekt.

Bei den Leasing-Objekten kann es sich sowohl um unbewegliches Anlagevermögen, z. B. Bürogebäude, Sportanlagen (Immobilien-Leasing), als auch um bewegliches Anlagevermögen, z. B. EDV-Anlagen, Telekommunikationsanlagen, Fahrzeuge (Mobilienleasing) handeln. Die Finanzierung solcher Vermögensgegenstände über Leasing kann für Gemeinden eine sinnvolle Alternative zur Finanzierung über Kredite sein. Die Gemeinde muss dazu nachweisen, dass die Leasingvariante für die Gemeinde gegenüber einer Finanzierung mit Investitionskrediten wirtschaftlich nicht ungünstiger ist.

Bei Leasinggeschäften, die weder den Betrieb noch die Unterhaltung eines Vermögensgegenstandes umfassen, ist im Rahmen des Anzeigeverfahrens der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde eine konventionelle Vergleichsrechnung vorzulegen. In dieser Vergleichsrechnung sind die voraussichtlich anfallenden Kosten und Risiken in Abhängigkeit vom konkreten Vertragsmodell anzusetzen.

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Interkomm: Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung und vergaberechtliche/vertragsrechtliche Fragen

Interkomm berät in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie in vergaberechtlichen und vertragsrechtlichen Fragen.

Interkomm bietet den Kommunen aller Größen sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, in allen Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit, eine praxisnahe, sachgerechte und kostengünstige Beratung.

Die Organisations- und Wirtschaftlichkeitsberatung umfasst auch Zweckmäßigkeits- und Bewertungsfragen sowie methodische Aspekte des Untersuchungsgegenstands.

I.

1.
Interkomm erstellt kritische und zukunftsorientierte Finanzanalysen und gibt – dort wo es erforderlich ist – praxisnahe Hinweise zur Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben und zur kontinuierlichen Qualitätssteigerung. Die vergaberechtliche und vertragsrechtliche Prüfung achtet darüber hinaus auf die richtige Vergabe und Abwicklung von Maßnahmen, insbesondere die Einhaltung der Vergabevorschriften und vertragsrechtlichen Maßgaben aus VOB/B, VOL/B usw.

Interkomm erfüllt damit letztlich auch einen wettbewerbsrechtlichen und korruptionspräventiven Ansatz.

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Interkomm Beratung: Stimmauswertung bei Bürgerbegehren

Frage:
Haben Vertreter eines Bürgerbegehrens das Recht, am Wahltag bei der Stimmauswertung anwesend zu sein?
Hat die Gemeinde das Recht zu bestimmen, dass Vertreter des Bürgerbegehrens n i c h t als Ersatzperson des Wahlausschusses benannt werden darf?

Antwort:
Ein eigenes Recht für Vertreter eines Bürgerbegehrens, am Wahltag bei der Stimmauswertung anwesend zu sein, gibt es nach derzeit geltendem Recht nicht.

Je nach Art der Wahl wird die Wahl ist das Wahlrecht und damit auch das Recht der Durchführung der jeweiligen Wahlen zersplittert in europäisches Recht, deutsche Bundesgesetze und Gesetze der Länder und Gemeinden. Es ist konkret geregelt u.a. in Art. 38 GG *1), in Verbindung mit dem bekanntlich teilweise wegen der Überhangsmandate verfassungswidrigen Bundeswahlgesetz, ferner gelten je nach Art der Wahl Gesetze der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Landkreisordnung für den Freistaat Bayern, Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, Gemeinde- und Landkreiswahlordnung und die Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums vom 15. November 2012 *2). Die konkrete Durchführung der Wahlen obliegt den Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden oder eventuell auch im Rahmen ihrer Gemeindehoheit als eigene Angelegenheit.

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Bücher des Ax Verlag

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Es befinden sich weitere aktuelle Bücher in Bearbeitung / im Druck.
Sobald diese vorrätig sind, finden Sie diese ebenfalls hier aufgeführt.

Vergaberecht 2016 – Texte mit Erläuterungen

20161010_10592020161010_10592720161010_105949

Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen – Band 1 Nationale Vergaben

20161010_110000     20161010_110008     20161010_110028

Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen – Band 2 EG-Vergaben

       20161010_110152     20161010_110158

Vergabemanagement – Vergabe von öffentlichen Aufträgen 2016 VOB/A und VOB/B

      20161010_110050    20161010_110057

Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber 2016

20161010_110104     20161010_110110    20161010_110116

Handbuch HOAI 2013

20161010_110125        20161010_110138

Maßstäbe für kommunale Grundstücksveräußerungsgeschäfte

Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie

1.
den Marktwert des Grundstücks im Wege des Verkehrswertgutachtens eines unabhängigen und objektiven Sachverständigen ermitteln lassen. Hier empfiehlt sich das Vergleichswert- oder das Ertragswertverfahren.

Beim Vergleichswertverfahren werden die Grundstückspreise vergleichbarer Grundstücke herangezogen. Orientierungswert sind hierbei insbesondere die von den kommunalen Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte.

Beim Ertragswertverfahren dienen die mit der Immobilie marktüblich erzielbaren Erträge aus Vermietung, Verpachtung usw. als Grundlage für die Wertermittlung.

Beim Sachwertverfahren bilden die Kosten, welche durch die Immobilie angefallen sind, die Grundlage für die Wertermittlung. Welches der Verfahren der Gutachter anzuwenden hat, bestimmt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles.

Aus beihilferechtlicher Sicht kann die Heranziehung allein des Sachwertverfahrens problematisch sein.

Dieses wurde von der für die Überwachung des EU-Beihilferechts zuständigen EU-Kommission in der Vergangenheit in verschiedenen Fallkonstellationen nicht als geeignete Methode angesehen, um den tatsächlichen Marktwert des Grundstücks rechtssicher zu ermitteln. Das Sachwertverfahren sollte daher nur in begründeten Ausnahmefällen angewandt werden, beispielsweise wenn weder das Vergleichswert- noch das Ertragswertverfahren zu sachgerechten Ergebnissen führen würden oder um das auf der Grundlage von Vergleichs- und/oder Ertragswertverfahren ermittelte Ergebnis ergänzend zu untermauern.

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