Leasing-Leitfaden für öffentliche Auftraggeber

AP erarbeitet in Zusammenarbeit mit Ax Rechtsanwälte einen Leasing-Leitfaden für öffentliche Auftraggeber. Die Broschüre stellt wesentliche vergaberechtliche Rahmenbedingungen für Leasing dar und zeigt öffentlichen Auftraggebern Wege zu dieser Finanzierungsform auf. Als Schwerpunkt wird der Bereich IT-Beschaffung und -Finanzierung inklusive zugehöriger Dienstleistungen erläutert. Der Leitfaden kann ab Mitte des Jahres bei Ax Projects angefordert werden.
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Kommunalleasing – Fahrzeuge leasen entlastet öffentliche Haushalte

von Thomas Ax

Ob Feuerwehr- oder Reinigungsfahrzeuge, ob Straßenbahnen, Busse, Pkw oder Lkw, immer mehr Kommunen finanzieren ihre Investitionen per Leasing. Mit Fahrzeugleasing und Fuhrparkmanagement können Städte und Gemeinden viel Geld sparen. Fahrzeuge bilden die größte Produktgruppe, die von der öffentlichen Hand nicht mehr gekauft, sondern nur noch gemietet wird. Das Land Baden-Württemberg etwa least im wachsenden Umfang seine Polizeifahrzeuge. So wird sichergestellt, dass die Polizei jederzeit über moderne, wartungsarme Fahrzeuge verfügt. Selbst die Bundeswehr hat schon mal durchgerechnet, welche Vorteile es bringen würde, ihre bis zu 20 Jahre alten Lkw durch neue, geleaste Nutzfahrzeuge zu ersetzen. Ergebnis: Der Lkw-Bestand ließe sich dadurch um bis zu 50 Prozent reduzieren, die Kosten um 30 Prozent. Continue reading

Alternative Finanzierungsmodelle als neue und innovative Vermarktungsmöglichkeit

AX Rechtsanwälte mit AP Ax-Projects entwickeln für Anbieter von hochwertigen Nischenprodukten alternative Finanzierungsmodelle als neue und innovative Vermarktungswege. Gerade Leasingmodelle stehen derzeit hoch im Kurs. Beim Leasingvertrag kommt es zu einem typischen Dreiecksverhältnis zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer (Private, Unternehmer oder Kommunale) und Hersteller bzw. Lieferant. Sind Leasinggeber und Hersteller identisch, spricht man von einem direkten Leasing – häufig auch dann, wenn beide rechtlich eigenständige Gesellschaften sind, wirtschaftlich aber zu dem gleichen Konzern gehören und gemeinsame Interessen besitzen. Der Leasingnehmer entscheidet sowohl für die Art und Ausführung als auch für die sonstigen Details des Kaufes. Der Kaufvertrag wird zwischen Leasinggeber und Hersteller bzw. Lieferant abgeschlossen. Die Lieferung erfolgt an den Leasingnehmer, der im Rahmen einer Übernahme das Leasingobjekt in Betrieb nimmt. Zur Sicherung der finanzierenden Bank wird in diesem Bereich manchmal ein Rückkaufsrecht des Leasingnehmers an den Lieferanten zu einem im Voraus bestimmten Preis vereinbart. Nach Übernahme des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises durch den Leasinggeber. Der Leasingnehmer hat die Leasingrate meistens monatlich zu zahlen. Es kommen aus unserer Sicht verschiedene Leasingformen mit verschiedenen steuerlichen Wirkungen in Betracht. Hier sind passgenaue Lösungen, nicht Produkte von der Stange gefragt. Sprechen Sie uns gerne an, wenn und soweit wir Sie unterstützen dürfen. Continue reading

Aufgabenübertragung von einer öffentlichen Stelle auf die andere per Vergaberecht?

Vereinbarung, in der Hilfsgeschäfte ohne hoheitliche Aufgabenwahrnehmung von einem öffentlichen Auftraggeber auf eine andere öffentliche Stelle übertragen werden, ohne dass beide Stellen jeweils eigene Beiträge bei der Aufgabenerfüllung leisten, unterfällt dem Vergaberecht

Der EuGH hat am 13. Juni 2013 in der Rechtssache C-386/11 sein Urteil zum Anwendungsbereich der interkommunalen Zusammenarbeit verkündet. Darin hat der Gerichtshof die vergaberechtsfreie
Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen wie Kommunen und Landkreisen
durch eine sogenannte delegierende Aufgabenübertragung für Hilfsgeschäfte deutlich
eingeschränkt.

Dem Urteil lag eine Vorlage des OLG Düsseldorf vom 6. Juli 2011 (Az. VII- Verg
39/11) zugrunde. In dem Ausgangsrechtsstreit beabsichtigte der Landkreis Düren mit
der Stadt Düren einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, in dem die Reinigung
der Gebäude des Kreises im Stadtgebiet Düren im Wege der delegierenden
Aufgabenübertragung gegen finanzielle Entschädigung an die Stadt übertragen werden
sollte. Dabei wollte sich der Kreis die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung
der Aufgabe vorbehalten. Die Stadt wiederum sollte ermächtigt werden, sich zur
Auftragserfüllung Dritter zu bedienen. Continue reading

Voraussetzungen einer vergaberechtsfreien interkommunalen Zusammenarbeit

Voraussetzungen einer vergaberechtsfreien interkommunalen Zusammenarbeit: Horizontale Zusammenarbeit zur gemeinsamen Erfüllung einer Aufgabe versus Vertikal-Verhältnis (Dienstleistung gegen Entgelt)

Das OLG Düsseldorf hat sich zu den Voraussetzungen einer vergaberechtsfreien interkommunalen Zusammenarbeit geäußert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2012, Az. VII-Verg 69/11)

Die Antragsgegnerin vergab bislang die Entsorgung von Klärschlamm aus ihrer Kläranlage im Wege eines Vergabeverfahrens an verschiedene Unternehmen, darunter auch die Antragstellerin. Teilweise wurde der Klärschlamm auch landwirtschaftlich verwertet.

Im Jahr 2010 entschied sich die Antragsgegnerin, die Entsorgung des Klärschlamms umzustellen. Im Hinblick auf die geänderten Rechtsvorschriften zur Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen sollte eine solche nicht mehr erfolgen. Stattdessen sollte der Klärschlamm dem für Abfälle zur Entsorgung zuständigen Kreis B… überlassen werden, wobei für diesen die Beigeladene, eine 100 %ige Tochter des Kreises B…, die Entsorgung übernimmt. Am 30. März/11. April 2011 schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen eine „Abstimmungsvereinbarung über die Entsorgung von Klärschlamm“, wonach sich die Beigeladene gegen Entgelt verpflichtete, den Klärschlamm der Antragsgegnerin (unabhängig davon, ob es sich um Abfall zur Verwertung oder zur Beseitigung handelt) in deren Kläranlage zu übernehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Klärschlämme sollten – falls möglich – je zur Hälfte auf der Deponie B…-H… zur Herstellung von Rekultivierungsböden eingesetzt bzw. verbrannt werden. Der Vertrag sollte am 1. April 2011 auf unbestimmte Zeit – bei der Möglichkeit einer Kündigung zum 31. März 2016 – in Kraft treten. Continue reading

Öffentlich-rechtlicher Kooperationsvertrag über die thermische Behandlung von Klärschlamm unwirksam

Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat klarstellende Erläuterungen zur Anwendbarkeit des europäischen Vergaberechts bei der Zusammenarbeit öffentlicher Stellen (interkommunale Kooperation) ausgeführt (Beschluss vom 31. Januar 2012 (1 VK 66/11)). Die Vergabekammer hat sich dabei eng an dem Urteil des EuGH im Fall “Stadtreinigung Hamburg” orientiert (vgl. EuGH, Urteil vom 09.06.2009 – Rs. C-480/06). Da diese Entscheidung des EuGH den maßgeblichen Bezugspunkt bei der Frage der Anwendbarkeit des europäischen Vergaberechts auf die verschiedenen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit darstellt, liefert die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg wertvolle Hinweise dafür, auf welche Weise interkommunale Kooperationen vergaberechtsfrei gestaltet werden können.

Eine Kommune schloss mit einem Zweckverband einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die thermische Behandlung von Klärschlamm ab, ohne ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. In dem Vertrag wurde die Kommune als Anlieferer, der Zweckverband als kommunaler Erfüllungsgehilfe bezeichnet. Der zuvor bestehende Dienstleistungsauftrag über die Verwertung des bei der Kommune anfallenden Klärschlamms mit einem privaten Entsorgungsunternehmen war von der Kommune zuvor gekündigt worden. Das private Entsorgungsunternehmen wendete sich gegen den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags im Wege eines Vergabenachprüfungsverfahrens, weil in dieser Hinsicht eine vergaberechtswidrige De-facto-Vergabe vorläge.

Der Nachprüfungsantrag hat Erfolg. Die Vergabekammer stellt fest, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag über die thermische Behandlung von Klärschlamm zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin unwirksam ist. Continue reading

Abschluss einer Kooperationsvereinbarung über die Entwicklung und Pflege von Software keine ausschreibungsfreie interkommunale Zusammenarbeit

Der Vergabesenat des Kammergerichts Berlin hatte sich mit der Frage der Ausschreibungspflicht eines Kooperationsvertrages über die Entwicklung eines IT-Programms zu befassen (KG, Beschluss vom 16.09.2013 – Verg 4/13).

Die Antragstellerin begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit eines zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossenen Kooperationsvertrages. Darin vereinbarten diese die gemeinsame Entwicklung und Pflege einer Software, welche der Unterstützung der öffentlichen Verwaltung im Bereich der Jugendhilfe dienen sollte. Die Vergabekammer des Landes Berlin hatte den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 30.04.2013 (VK-B1-01/13) zurückgewiesen. Der Vergabesenat des Kammergerichts stellte demgegenüber fest, dass der abgeschlossene Kooperationsvertrag unwirksam sei, weil dieser einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB darstelle, der ohne die notwendige Durchführung eines Vergabeverfahrens abgeschlossen wurde.
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Vorreiter Verwaltungskooperation in Deutschland

Werden Teilbereiche der Daseinsvorsorge nicht oder nicht mehr im zu erwartenden Mindestumfang erbracht, entsteht kommunaler Handlungsdruck. Nicht allein zu bewältigende Investitionen können ebenso ein Motiv für kommunale Kooperation sein wie wachsende Komplexität der kommunalen Aufgaben. Planvolles politisches Handeln kann frühzeitig das Erfordernis einer kommunalen Kooperation anzeigen. Insbesondere für Kleinstädte wird interkommunale Kooperation zunehmend als Lösungsansatz zur Anpassung an den demografischen Wandel betrachtet. In Deutschland gibt es verschiedene Formen der Verwaltungskooperation. Verwaltungskooperation ist der Oberbegriff für unterschiedliche Formen der Kooperation von öffentlichen Verwaltungen und Gebietskörperschaften. Die häufigste Art der Kooperation ist die interkommunale Kooperation (Zusammenarbeit zwischen Gemeinden) und die zentralistische Kooperation. Die Erforschung von Verwaltungskooperationen ist der Gegenstand der Verwaltungswissenschaft. Continue reading

Bündelung von Prozessen als organisatorische Alternative zum klassischen Outsourcing

von Dr. jur. Thomas Ax
Die Haushaltssituation in den Kommunen ist weiterhin schwierig und erfordert einschneidende Maßnahmen. Diese müssen bei strukturellen Veränderungen auf der Ausgabenseite ansetzen, wenn sie nachhaltigen Erfolg, sprich Einspareffekte bringen sollen. Im Fokus stehen dabei die Prozesse und Strukturen und damit die Frage „Wie erbringen Kommunen ihre Leistung?“

Organisationspolitische Lösungen
Viele Kommunen denken in diesem Zusammenhang über organisationspolitische Lösungen nach und arbeiten in kommunalen Leistungsnetzwerken. Die Vorteile liegen auf der Hand: Heterogene Strukturen können vereinheitlicht, die Betriebsleistungen standardisiert und die Leistungen durch Synergieeffekte insgesamt wirtschaftlicher erbracht werden.

Interkommunale Zusammenarbeit
Interkommunale Zusammenarbeit (IZ) und Kooperationen mit Dritten helfen nicht nur dabei, räumliche und strukturelle Grenzen zu überwinden, sie ermöglichen es auch, die unterschiedlichen Stärken der beteiligten Kooperationspartner gezielt zu nutzen. Die Potenziale dieser Bündelungsmöglichkeiten sind in der öffentlichen Verwaltung bis heute noch nicht ausgeschöpft.

Bündelung der Verwaltungsdienstleistungen im Sinne des Shared Service Ansatzes
Bündelung der Verwaltungsdienstleistungen wird im Sinne des Shared Service Ansatzes verstanden. Dieser Organisationsansatz fokussiert auf die Schnittmenge von Zentralität und Dezentralität: „Shared“ verbindet die Vorteile dezentraler mit den Vorteilen zentraler Elemente in einer Organisation. Continue reading

EuGH zieht Grenzen für vergaberechtsfreie Inhouse-Geschäfte öffentlicher Auftraggeber

von Dr. jur. Thomas Ax
Da Inhouse-Geschäfte für öffentliche Auftraggeber eine zulässige Ausnahme von der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht darstellen, besitzt die Thematik große praktische Relevanz. In der vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literatur bilden die damit zusammenhängenden Rechtsfragen inzwischen einen „Dauerbrenner“.

In einer aktuellen Entscheidung (EuGH, Urt. V. 29.11.2012, Rs. C-182/11 und C-183/11, „Econord SpA“) hat der EuGH die Anforderungen an die vergaberechtsfreie Beauftragung eines Unternehmens, das von mehreren öffentlichen Auftraggebern kontrolliert wird, präzisiert und verschärft.

Der EuGH hat in der grundlegenden „Teckal-Entscheidung“ festgelegt, dass ein Inhouse-Geschäft vorliegt, sofern der öffentliche Auftraggeber über das zu beauftragende Unternehmen eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt (Kontrollkriterium) und die Auftragnehmer-Gesellschaft im Wesentlichen für ihre öffentlichen Anteilseigner tätig wird (Wesentlichkeitskriterium).

Den Hintergrund der Vorlagefrage eines italienischen Gerichts bildete eine Konstellation, in der 36 Gemeinden lediglich geringfügig am Kapital eine öffentlichen Aktiengesellschaft beteiligt sind (gemeinsam insgesamt 0,2 % der Anteile), während eine Gemeinde als Hauptgesellschafter fungiert (99,8 % der Anteile). Die Minderheitsgesellschafter sind nach den zugrundeliegenden gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen berechtigt, gemeinsam einen Vertreter in den Aufsichts- und Verwaltungsrat des Gemeinschaftsunternehmens zu entsenden. Continue reading