Alternative Finanzierungsmodelle als neue und innovative Vermarktungsmöglichkeit

AX Rechtsanwälte mit AP Ax-Projects entwickeln für Anbieter von hochwertigen Nischenprodukten alternative Finanzierungsmodelle als neue und innovative Vermarktungswege. Gerade Leasingmodelle stehen derzeit hoch im Kurs. Beim Leasingvertrag kommt es zu einem typischen Dreiecksverhältnis zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer (Private, Unternehmer oder Kommunale) und Hersteller bzw. Lieferant. Sind Leasinggeber und Hersteller identisch, spricht man von einem direkten Leasing – häufig auch dann, wenn beide rechtlich eigenständige Gesellschaften sind, wirtschaftlich aber zu dem gleichen Konzern gehören und gemeinsame Interessen besitzen. Der Leasingnehmer entscheidet sowohl für die Art und Ausführung als auch für die sonstigen Details des Kaufes. Der Kaufvertrag wird zwischen Leasinggeber und Hersteller bzw. Lieferant abgeschlossen. Die Lieferung erfolgt an den Leasingnehmer, der im Rahmen einer Übernahme das Leasingobjekt in Betrieb nimmt. Zur Sicherung der finanzierenden Bank wird in diesem Bereich manchmal ein Rückkaufsrecht des Leasingnehmers an den Lieferanten zu einem im Voraus bestimmten Preis vereinbart. Nach Übernahme des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises durch den Leasinggeber. Der Leasingnehmer hat die Leasingrate meistens monatlich zu zahlen. Es kommen aus unserer Sicht verschiedene Leasingformen mit verschiedenen steuerlichen Wirkungen in Betracht. Hier sind passgenaue Lösungen, nicht Produkte von der Stange gefragt. Sprechen Sie uns gerne an, wenn und soweit wir Sie unterstützen dürfen.

Es kommen aus unserer Sicht verschiedene Leasingformen mit verschiedenen steuerlichen Wirkungen in Betracht.
Unter Operating Leasing versteht man die kurzfristige Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsgutes. Als praktisches Beispiel kann dabei das Verleasen von Gegenständen für den Spitzenbedarf genannt werden, wobei als Leasinggeber häufig Hersteller oder Händler der Leasingobjekte fungieren. Die Investition wird während der Leasingdauer nur teilweise amortisiert. Der Leasingnehmer trägt das Investitionsrisiko nur in diesem Umfang während dem Leasinggeber das restliche Investitionsrisiko verbleibt. Häufig wird dem Leasinggeber oder einem Dritten eine Kaufmöglichkeit nach Vertragsende eingeräumt. Die Leasing Gesellschaft muss sich daher unter Umständen bemühen, das Objekt mehrmals zu verleasen (Second-hand-Leasing), bis sich die Anschaffungskosten amortisiert haben. Der Vertrag kann üblicherweise unter Einhaltung vereinbarter Kündigungsfristen jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden. Da beim Operating Leasing weniger die Finanzierungsfunktion als vielmehr die Nutzungsfunktion im Vordergrund steht, weist das Operating Leasing viele Gemeinsamkeiten mit einem Mietvertrag auf. Ein weiterer Unterschied zum Finanzierungsleasing besteht darin, dass der Leasinggeber für Wartung, Pflege, Reparatur und Versicherung des Leasingobjektes verantwortlich ist.

Unter Finanzierungsleasing versteht man die mittel- bis langfristige Finanzierung eines Leasingobjektes, wobei die Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht. Für die Wartung, Reparatur und Pflege des Versicherungsobjektes ist der Leasingnehmer verantwortlich, obwohl jedoch auch oft vom Leasinggeber eine bestimmte Verfahrensweise vorgeschrieben wird. Aufgrund der spezifischen Ausgestaltung des Kündigungsrechtes liegt das Investitionsrisiko beim Leasingnehmer. Auch bei vollständiger Funktionsuntüchtigkeit des Leasingobjektes ist der Leasingnehmer verpflichtet, die Leasingrate weiterhin zu entrichten. Durch die zu entrichtende Leasingrate erfolgt während der Grundleasingzeit entweder die volle oder teilweise Amortisation der Investitionskosten sowie der Nebenkosten. Aufgrund der Amortisationsquote wird in der Praxis zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen unterschieden.

Beim Vollamortisationsleasing werden während der vereinbarten unkündbaren Vertragsdauer mit dem Leasingentgelt fast die gesamten Investitionskosten des Leasinggebers amortisiert. Der Leasingnehmer kann das Leasingobjekt um den nicht amortisierten Wert von zumindest ein bis drei Monatsraten erwerben. Die Gesamtbelastung ergibt sich somit aus der Summe aller Leasingentgelte, einer etwaigen Vorauszahlung, dem kalkulierten Restwert (ein bis drei Monatsraten) sowie der Bearbeitungsgebühr. Zudem muss die Vertragslaufzeit aus steuerlichen Gründen zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegen.

Am Ende der Vertragslaufzeit gibt es prinzipiell drei Möglichkeiten, welche zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber einvernehmlich vereinbart werden: Das Leasingobjekt wird bei Vertragsende zurückgegeben, und es erfolgt eine Verwertung an Dritte durch den Leasinggeber Verlängerung des Leasingvertrages zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber Ankauf des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer zum kalkulierten Restwert.

Die Vorteile liegen für den Kunden auf der Hand: In der Praxis wird das Leasingobjekt durch den Leasingnehmer häufig angekauft oder es erfolgt eine Rückgabe. Der Leasinggegenstand muss nicht im Voraus bezahlt werden. Die monatlichen Lea-singraten werden somit aus den Erträgen, welche durch den Einsatz des Leasingobjektes während der Mietzeit erzielt werden, verdient. Dieser Sachverhalt wird als „pay-as-you-earn-Effekt“ des Leasing bezeichnet.

Bei Kreditfinanzierungen wird in Abhängigkeit von den zu finanzierenden Objekten grundsätzlich nur ein mehr oder weniger großer Prozentsatz der Gesamtkosten finanziert. Der Rest ist vom Kreditnehmer aufzubringen. Beim Leasing werden hingegen meist die gesamten Investitionskosten finanziert (100%ige Finanzierung). Denn durch das volle Eigentumsrecht am Leasingobjekt hat der Leasinggeber gegenüber dem Kreditgeber eine stärkere Position bis zum Ende der Vertragslaufzeit, bei vorzeitiger Beendigung im Insolvenzfall und bei versicherten Risiken. Die stärkere Eigentümerstellung sowie eine gute Verwertung des Objektes im Ernstfall haben einen bedeutenden Einfluss auf die Finanzierungsbewilligung. Somit wird auch beim Leasing in den meisten Fällen auf die Hereinnahme zusätzlicher Sicherheiten verzichtet.

Man hat innerhalb der steuerlichen Rahmenbedingungen Gestaltungsmöglichkeit des Aufwandes bzw. des Ausgabenbereiches.

Der Leasingnehmer kann die Höhe der Leasingentgeltzahlungen und damit auch meist den Leasingaufwand nach seinen Bedürfnissen gestalten. So können beim Vollamortisationsleasing mit kurzer Laufzeit die Leasingentgeltzahlungen erhöht werden. Beim Teilamortisationsleasing führt ein entsprechender Restwertansatz bzw. längere Laufzeit zu einer reduzierten Leasingentgeltbelastung.

Es erfolgt eine Entlastung in der Bilanz, da sich das Objekt nicht im Eigentum des Leasingnehmers befindet. Durch diese „Off-Balance-Finanzierung“ wird die Bilanzstruktur verbessert und eröffnet somit mehr Möglichkeit der betriebswirtschaftlichen Gestaltung.

Dadurch ergeben sich für den Leasingnehmer auch Vorteile in der Außenwirkung. Die Bilanzrelationen können eine starke Auswirkung auf das Image eines Unternehmens haben, da Jahresabschlüsse oft auch für die Öffentlichkeit zugänglich sind und daher eine große Medienwirksamkeit besitzen. Da die Beurteilung eines Jahresabschlusses meist auf der Basis von Bilanzstruktur vorgenommen wird, ist diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Bei anderen Finanzierungsformen sind oft der handelsrechtliche und der steuerrechtliche Aufwand nicht mit den tatsächlichen Ausgaben ident.

Bei Leasingfinanzierungen stimmen abgesehen von den Vorleistungen des Leasingnehmers die Aufwendungen mit den Ausgaben überein. Außerdem können verschiedene Wirtschaftsgüter von verschiedenen Lieferanten in einem Leasingvertrag zusammengefasst werden. Hierbei spricht man von kalkulatorischen Vorteilen.

Die vom Leasinggeber verrechneten Leasingentgelte sind innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen als Betriebsausgabe absetzbar. Somit ergibt sich häufig ein steuerlicher Vorteil.
Durch flexible Vertragsgestaltung (je nach Vertragsmodell) ergibt sich eine verkürzte Abschreibung.

Leasinggeber bieten dem Leasingnehmer über die reine Finanzierung hinaus zumeist umfassende Dienstleistungen an. Somit kann sich der Leasingnehmer auf sein Kerngeschäft konzentrieren und „alles aus einer Hand“ beziehen.
Leasing führt nicht zu einer sofortigen Belastung der Liquidität wie dies beim Kauf der Fall ist.

Beim Leasing ist der Leasinggeber Käufer des Leasingobjektes und somit Umsatzsteuerpflichtiger bzw. Vorsteuerabzugsberechtigter. Der Leasingnehmer muss die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren.
Leasing macht es möglich, kurzfristig auf den Markt zu reagieren. Wenn es der Finanzplan nicht vorsieht, kann das Objekt mittels Leasing angeschafft werden. Leasing macht flexibel.

Als Leasingzahlungen werden gleichbleibende, meist monatliche Beträge vereinbart. Daher kann der Aufwand der Investition dem Ertrag leicht gegenübergestellt werden und vereinfacht die Kalkulation.
Leasing-Gesellschaften arbeiten oft unbürokratischer als Banken und nehmen zudem Unternehmen Verwaltungsarbeiten ab.

Beim Leasingvertrag müssen genaue Angaben hinsichtlich folgender Punkte getätigt werden:

  • Monatliches Leasingentgelt
  • Laufzeit des Leasingvertrages
  • Höhe und Art der erforderlichen Eigenleistung
  • Gesamtbelastung und Barzahlungspreis
  • Sämtliche mit dem Abschluss des Leasingvertrages zusätzlich vom Leasingnehmer zu bezahlende Spesen und Gebühren, sofern diese nicht im Leasingentgelt enthalten sind
  • Restwert am Ende der Vertragslaufzeit (sofern der Kunde das Restwertrisiko trägt)
  • Kalkulierte Leistung
  • Alle USt-pflichtigen Beträge sind inkl. USt auszuweisen.

Unsere Tätigkeit umfasst regelmäßig den Entwurf und die anschließende Implementierung des Leasingmodells wie folgt:

  • Klärung der Ausgangs- und Interessenlage der Firma…
  • Klärung der Marktsituation
  • Klärung der Ausgangs- und Interessenlage der Kunden
  • Klärung der Möglichkeiten und Interessen etwaiger Leasinggeber

Entwurf eines Leasingkonzeptes unter Berücksichtigung der Ausgangs- und Interessenlage der Firma und der Kunden
Berücksichtigung steuerlicher Fragen
Haftung und Gewährleistung

Entwurf eines Vertragskonzeptes
Vorstellung des Vertragskonzeptes
Umsetzung von Änderungs- und Anpassungswünschen
Endredaktionelle Bearbeitung

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