von Dr. jur. Thomas Ax
Die Zusammenarbeit mehrerer Kommunen ist ein wichtiges Standbein der einzeln oder gemeinsam wahrgenommenen kommunalen Aufgabenerfüllung. Damit haben die deutschen Kommunen und Landkreise ganz erhebliche Gestaltungsspielräume für interkommunale Zusammenarbeit. Unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung können sie gemeinsame Aufgabenträger beauftragen oder gründen und sind nicht an bestimmte rechtliche Konstrukte gebunden.
Entscheidung des EuGH in Sachen „Stadtreinigung Hamburg“
In der Rechtssache „Stadtreinigung Hamburg“ (Urteil vom 09.06.20009, Rs. C-480/06) hatte der EuGH erstmals den für die kommunale Praxis bedeutsamen Fall einer nicht-institutionalisierten interkommunalen Zusammenarbeit auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags vom Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts ausgenommen. Gegenstand des Verfahrens war die Zusammenarbeit mehrerer Landkreise mit der Stadtreinigung Hamburg. Ohne an der Stadtreinigung Hamburg beteiligt zu sein, hatten die Landkreise diese mit der Verwertung ihrer Abfälle beauftragt. Ziel war die wirtschaftliche Verwertung alle Abfälle auf einer in Hamburg gelegenen Anlage. Es kommt, so der EuGH, entscheidend auf den Vertragszweck an: Die Gemeinden wollen ausschließlich ihre Abfallentsorgung sicherstellen, indem die Stadtreinigung für die Gemeinden diese Abfälle übernimmt und auf ihrer Müllverwertungsanlage verwertet. Die Landkreise übernehmen ihrerseits Verpflichtungen wie gegenseitiger Beistand zur Erfüllung der Entsorgungspflicht bei Notfällen. Andere Zwecke werden nicht verfolgt. Weiter sind an dem Vertrag keine privaten Unternehmen beteiligt. Es sind auch keine Unter-Aufträge vorgesehen. So geht es z.B. nicht direkt um den Bau und den Betrieb einer für die Abfallentsorgung benötigten Anlage durch Dritte.
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