vorgestellt von Thomas Ax
Anwohner in Hessen müssen im Winter auch dann auf Gehwegen Schnee räumen, wenn diese von Radfahrern benutzt werden dürfen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH)
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, sie sei nicht zur Durchführung des Winterdienstes (Räum- und Streupflicht) vor ihrem Grundstück verpflichtet.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks „X… …“ (Flurstück-Nr. …/…) in … Frankenberg (Eder). Im Jahr 1996 wurde in der Straße „X…“ durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Oberbürgermeisters der Beklagten ein gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung – StVO a. F. -) eingerichtet. Dem Umbau des Gehweges und der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zu einem kombinierten Geh- und Radweg in der Straße „X…“ war unter anderem eine Bürgerversammlung vorausgegangen, in der der damalige Erste Stadtrat der Beklagten erklärt hatte, die Straßenreinigung und der Winterdienst für kombinierte Geh- und Radwege seien von der Beklagten durchzuführen. Dementsprechend wurde der Reinigungs- sowie der winterliche Räum- und Streudienst in der folgenden Zeit von der Beklagten durchgeführt.
Aufgrund einer Bürgeranfrage im Jahr 2009 äußerte die Beklagte die Ansicht, dass die in der Satzung über die Straßenreinigung geregelte Verpflichtung der anliegenden Grundstückseigentümer zur Durchführung des Winterdienstes auch für gemeinsame Geh- und Radwege gelte. Diese Auffassung machte die Beklagte in der lokalen Presse bekannt und stellte daraufhin den Winterdienst auch auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg in der Straße „X…“ ein.
Daraufhin wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids mit der Begründung, die Beklagte könne sich ihrer im Jahr 1994 eingegangenen Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes nicht entziehen. Auf ihren Antrag erhielt die Klägerin mit Datum vom 8. März 2010 einen Bescheid, in dem die Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung des Reinigungs- und Winterdienstes (Räum- und Streupflicht) auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg entlang der Straße „X…“ im jährlichen Wechsel mit dem Grundstückseigentümer auf der gegenüber liegenden Straßenseite festgestellt wurde. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die Beklagte aus, die Übertragung des Reinigungs- und Winterdienstes beruhe auf § 10 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) sowie auf der auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassenen Satzung über die Straßenreinigung in ihrem Stadtgebiet vom 5. März 1980 in der zuletzt geänderten Fassung vom 30. November 1983 (im Folgenden: Straßenreinigungssatzung). Bei gemeinsamen Geh- und Radwegen ergebe sich die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes aus dem Umstand, dass solche Wege gerade auch von Fußgängern benutzt würden.
Den gegen diesen Bescheid von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2010 zurück.
Am 4. Januar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens erließ der Bürgermeister der Beklagten als Straßenverkehrsbehörde mit Datum vom 17. August 2011 eine Anordnung, mit der die Radwegebenutzungspflicht in der Straße „X…“ aufgehoben und die bis dahin bestehende Beschilderung mit dem Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) durch die Beschilderung mit dem Zeichen 239 (Gehweg) und dem Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) ersetzt wurde.
Aufgrund dieser straßenverkehrsrechtlichen Anordnung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache daraufhin bezüglich des Antrags der Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2010 aufzuheben, übereinstimmend für erledigt erklärt.
Den von der Klägerin aufrecht erhaltenen Antrag,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Winterdienst auf dem Geh- und Radweg entlang der Straße „X…“, insbesondere im Bereich gegenüber dem Grundstück der Klägerin „X… …“, Frankenberg, (unter Freistellung der Klägerin von dieser Verpflichtung) durchzuführen,
hat das Verwaltungsgericht mit den Beteiligten am 23. November 2011 zugestelltem Urteil abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrags eingestellt.
Zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Räum- und Streupflicht in der Straße „X…“ entsprechend ihrer Straßenreinigungssatzung wirksam auf die Anlieger und damit auch auf die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks „X… …“ übertragen.
Der an das Grundstück der Klägerin angrenzende Straßenteil sei ein Gehweg im Sinne des § 10 HStrG und der Straßenreinigungssatzung der Beklagten. Bei diesem Gehweg mit der Zusatzbeschilderung „Radfahrer frei“ handele es sich nicht um ein „aliud“, das mit einem gemeinsamen Geh- und Radweg vergleichbar sei. Das Zusatzzeichen 1022-10 („Radfahrer frei“) ändere die Qualifikation des Gehweges (Zeichen 239 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO a. F.) nicht. Im Unterschied zu einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO a. F.), der dadurch gekennzeichnet sei, dass die gesamte Wegefläche gleichrangig sowohl Fußgängern als auch Radfahrern zur gemeinsamen Benutzung zugewiesen sei und Radfahrer verpflichtet seien, den Weg zu benutzen, stehe auf einem Gehweg, auf dem das Radfahren lediglich straßenverkehrsrechtlich zulässig sei, der Fußgängerverkehr auf der gesamten Wegefläche eindeutig im Vordergrund mit der Folge, dass es bei der straßenrechtlichen Einordnung des Weges als Gehweg verbleibe.
Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einem Gehweg mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3> Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und des Art. 1 der Hessischen Verfassung (HV). Ein solcher Verstoß sei weder unter dem Gesichtspunkt einer nicht möglichen räumlichen Begrenzung der Sicherungspflicht noch im Hinblick auf eine Unverhältnismäßigkeit des Haftungsrisikos gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richte sich bei einem gemeinsamen Geh- und Radweg der Umfang der Räum- und Streupflicht allein nach den Belangen der Fußgänger. Dieser Maßstab gelte damit erst recht bei einem Gehweg mit Zusatzschild „Radfahrer frei“, der kein Sonderweg im Sinne eines gemeinsamen Geh- und Radweges, sondern ein Fußweg sei. Den Anliegern eines Gehweges, der – wie hier vor dem Hausgrundstück der Klägerin – auch von Radfahrern benutzt werden dürfe, werde im Verhältnis zu den Anliegern von Grundstücke, die an reine Gehwege angrenzen und die grundsätzlich nur von Fußgängern benutzt werden dürften, auch kein unverhältnismäßig höheres Haftungsrisiko aufgebürdet. Auch Anlieger von solchen Grundstücken, die an reine, also nur für dem Fußgängerverkehr vorbehaltene Gehwege angrenzen, müssten hinsichtlich des Winterdienstes damit rechnen, dass der Gehweg von Radfahrern mitbenutzt werde und ihr Verhalten daran ausrichten, denn nach § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO seien Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres verpflichtet, die Gehwege mit Fahrrädern zu benutzen; Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sei eine Benutzung der Gehwege mit Fahrrädern erlaubt.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen diese erstinstanzliche Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht gehe in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon aus, dass Anliegern eines Gehweges, der auch von Radfahrern benutzt werden darf, im Verhältnis zu solchen Anliegern, deren Grundstücke an reine Gehwege angrenzen, die grundsätzlich nur von Fußgängern benutzt werden dürfen, keine unverhältnismäßig höheren Haftungsrisiken aufgebürdet würden. Bei dieser Auffassung verkenne das Verwaltungsgericht, dass die Haftungssituation bei einem Gehweg, der auch von Radfahrern benutzt werden darf, genau die gleiche sei, wie bei einem gemeinsamen Geh- und Radweg, bei dem die Radfahrer diesen Teil der Straße benutzen müssen. Der Gehweg vor ihrem Grundstück „X… …“ sei in tatsächlicher Hinsicht nach wie vor als ein gemeinsamer Geh- und Radweg zu betrachten mit der Folge, dass er gerade in Schnee- und Eisperioden von Radfahrern von beiden Richtungen befahren werde, weil ein sicheres Fahren auf der Fahrbahn dann nicht gewährleistet sei. Die Anlieger derartiger Geh- und Radwege seien deshalb verpflichtet, einer solchen Zusammenführung beider Verkehre dadurch Rechnung zu tragen, dass sie in größerer Breite und noch sorgfältiger Schnee räumen und beseitigen, um ein gefahrloses Nebeneinander des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs sicher zu ermöglichen. Damit entspreche die Sach- und Rechtslage derjenigen, die bei Anbringung des Verkehrszeichens 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 a. F. bzw. zu § 41 Abs. 1 StVO gelte. Bei der Wegefläche vor ihrem Hausgrundstück handele es sich deshalb nach wie vor weder um einen Gehweg noch um einen Radweg, sondern wegen der abweichenden Funktion um eine andersartige Teileinrichtung. Im Gegensatz zu einem ausschließlichen Gehweg oder zu einen ausschließlichen Radweg werde die gesamte Fläche nach wie vor sowohl Fußgängern als auch Radfahrern zur gemeinsamen Benutzung zugewiesen. Somit träfen hier zwei qualitativ unterschiedliche Verkehre, nämlich der Fußgänger- und der qualitativ höherrangige Radfahrerverkehr ohne räumliche Trennung zusammen. Eine bloße Änderung der Beschilderung, die gleichermaßen die Nutzung des Gehweges durch Radfahrer entlang der schmalen Einbahnstraße „X…“ zulässt, ändere daher nichts an der konkreten Nutzungssituation und der zwingenden Zusammenführung der beiden Verkehre auf derselben Wegefläche.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. November 2011 festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den Winterdienst (Räum- und Streupflicht) auf dem Geh- und Radweg vor ihrem Grundstück „X… …“, in … Frankenberg (Eder) durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die ausgewiesene Beschilderung des Gehweges mit dem Zusatzzeichen „1022-10 (Radfahrer frei)“ führe nicht dazu, dass ein Sonderweg im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung entstanden sei, der nicht unter den Anwendungsbereich des § 10 HStrG fallen würde. Der Verordnungsgeber gehe vielmehr davon aus, dass Fußgängerverkehr und langsam fahrende Radfahrer sowie Kinder den Gehweg gemeinsam benutzten. Eine Differenzierung der Nutzungsarten, wie sie die Straßenverkehrs-Ordnung hinsichtlich der Zeichen 240 und 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO a. F. bzw. § 41 Abs. 1 StVO vornehme, bestehe im konkreten Fall nicht. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass der Gehweg vor dem Grundstück der Klägerin nunmehr rechtlich als Sonderweg im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung zu werten sei, der nicht von dem Begriff des Gehweges im Sinne des Hessischen Straßengesetzes erfasst werde. Es handele sich bei dem Gehweg in der Straße „X…“ nämlich nicht um einen Straßenbestandteil, den die Radfahrer zu nutzen haben und vor allem auch nicht um einen gesetzlichen Sonderweg. Vielmehr liege ein Gehweg vor, auf den § 10 HStrG Anwendung finde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Gründe
Die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom erkennenden Senat zugelassene und von der Klägerin gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO fristgerecht begründete Berufung ist auch im Übrigen zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die am 4. Januar 2011 erhobene Klage, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt haben, zu Recht abgewiesen.
Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens bzw. des Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten, an dessen Klärung sie als Grundstückseigentümerin ein berechtigtes Interesse hat. Die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage des Winterdienstes (Schneeräumung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte gemäß §§ 10 und 11 der Straßenreinigungssatzung der Beklagten) berührt dauerhaft die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu der an ihrem Grundstück angrenzenden Straße und kann im Schadensfall zu Schadensersatzpflichten führen. Darüber hinaus sind die winterlichen Sicherungspflichten gemäß § 13 der Straßenreinigungssatzung der Beklagten bußgeldbewehrt. Die Feststellungsklage ist auch nicht wegen ihrer Subsidiarität gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ausgeschlossen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da die Beklagte nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihren vor dem Hintergrund der ursprünglichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung eines gemeinsamen Geh- und Radweges (Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO a. F.) erlassenen, feststellenden Bescheid vom 8. März 2010 nicht mehr aufrecht erhält.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 HStrG haben die Gemeinden alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 HStrG auch die Verpflichtung, die Gehwege für Fußgänger von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne von § 10 Abs. 1 bis Abs. 3 HStrG ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit hat die Beklagte mit ihrer Straßenreinigungssatzung Gebrauch gemacht. Gegen eine derartige Übertragung der Pflicht zur Sicherung von Gehwegen bei Schneefall und bei Eisglätte auf die Eigentümer angrenzender Grundstücke bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 78.84 -, NJW 1988, 2121 = NVwZ 1988, 824 = BayVBl. 1988, 632 = VBlBW 1988, 467 = RdL 1989, 42).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Übertragung der Sicherungspflicht bzw. des Winterdienstes für den auf der ihrem Wohngrundstück gegenüber liegenden Straßenseite verlaufenden Gehweg im Rahmen der §§ 3 Abs. 1 und Abs. 6, 4, 10 und 11 der Straßenreinigungssatzung der Beklagten sind auch gegeben. Diese Teilfläche der Straße „X…“ ist ein Gehweg im straßenreinigungs- und im straßenverkehrsrechtlichen Sinn, auch wenn er gemäß der verkehrsbehördlichen Anordnung vom 17.August 2011 durch Anbringung des Zusatzzeichens 1022-10 (Katalog der Verkehrszeichen vom 19. März 1992, BAnz. Nr. 66a – VzKat -) für Radfahrer frei gegeben ist.
Ein Gehweg ist ein Straßenteil, der von der Fahrbahn deutlich abgegrenzt und äußerlich sichtbar für den Fußgängerverkehr bestimmt und eingerichtet ist (vgl. z. B.: OLG Köln, Urteil vom 27. August 1992 – 7 u 39/92 -, NVwZ 1993, 206 = VersR 1993, 1286; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 2003 – 2 Ss 82/03 -, NZV 2004, 271 = VRS 106, 397; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, Rdnr. 12 zu § 25 StVO). Wer zu Fuß geht, muss eine solche Straßen- bzw. Verkehrsfläche benutzen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO). Dieses durch das Gesetz angeordnete straßenverkehrsrechtliche Gebot wird – wo erforderlich – durch das Zeichen 239 (lfd. Nr. 18 der Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO) klargestellt. Gehwege gehören somit straßenrechtlich zu den Sonderwegen gemäß Abschnitt 5 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, die bestimmten Verkehrsteilnehmern zugewiesen und von deren Benutzung andere Verkehrsarten ausgeschlossen sind (siehe hierzu: lfd. Nr. 18, Spalte 3 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO).
Der rechtliche Charakter einer Straßenfläche als Gehweg im Sinne von § 25 StVO bzw. Zeichen 239 (Gehweg) wird nicht dadurch aufgehoben oder verändert, dass auf ihr durch eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnung und Anbringung des Zusatzzeichens 1022-10 (Radfahrer frei) der Radfahrverkehr über die allgemeine Regelung des § 2 Abs. 5 StVO hinaus zugelassen wird. Auch durch eine solche Freigabe für eine andere Verkehrsart steht der Fußgängerverkehr auf der gesamten, durch Zeichen 239 (Gehweg) ausgewiesenen Straßen(teil)fläche im Vordergrund (vgl.: Bay. VGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 – 6 BV 03.2517 -, BayVBl. 2007, 143; so auch: Boelling/Birkl, Übertragung gemeindlicher Reinigungs-, Räum- und Streupflichten, Kommjur 2008, 86).
Die vom 8. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 4. April 2007 (- 8 B 05.3195 -, BayVBl. 2007, 558 = ZMR 2007, 904 = NVwZ-RR 2008, 62) zu einem Gemeinsamen Geh- und Radweg gemäß Zeichen 240 (lfd. Nr. 19 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) entwickelte Rechtsprechung ist auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht übertragbar. Gegenüber einer durch Zeichen 239 (Gehweg) ausgewiesenen Straßen- bzw. Verkehrsfläche, der außer im Rahmen von § 2 Abs. 5 durch andere als Fußgängerverkehr nicht genutzt werden darf, ist ein für Radfahrer freigegebener, durch das Zusatzschild 1022-10 (Radfahrer frei) gekennzeichneter Gehweg kein „aliud“, d. h. kein andersartiger Sonderweg im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. Dies folgt bereits aus der Verordnung selbst, die bezüglich der durch das Zeichen 239 (Gehweg) verkörperten Ge- und Verbote ausdrücklich davon ausgeht, dass die Benutzung eines Gehweges durch ein Zusatzzeichen für eine andere Verkehrsart erlaubt werden kann, ohne dass der Gehweg dadurch seine Rechtsnatur als solche verliert (vgl.: Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Spalte 3). Der erkennende Senat folgt deshalb insoweit der Auffassung des 6. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Urteil vom 25. Oktober 2006 (- 6 BV 03.2571 -, a. a. O.), wonach im Gegensatz zu einem Gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) ein Gehweg (Zeichen 239), der durch Anordnung bzw. Anbringung des Zusatzzeichens 1022-10 (Radfahrer frei) für den Radverkehr freigegeben ist, ein Gehweg im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt, da den Radfahrern diese Verkehrsfläche nicht (rechtlich) zugewiesen wird: Radfahrer sind nicht bei gleichzeitigem Ausschluss der Benutzung der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 StVO) verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, auf dem Gehweg zu fahren. Hätte der Verordnungsgeber einen für Radfahrer freigegebenen Gehweg nicht als Sonderweg nach Zeichen 239, also nicht als Gehweg normativ qualifizieren wollen, hätte er in Abschnitt 5 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO neben dem Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) und Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg) einen weiteren Sonderweg schaffen können. Dies ist ersichtlich nicht erfolgt.
Diese der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliegende bundesrechtliche Regelung der Straßenverkehrs-Ordnung (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2; 74 Abs. 1 Nr. 22 des Grundgesetzes – GG -) ist auch abschließend und daher sowohl von den Bundesländern als auch von den Gemeinden zu beachten. Der Inhalt der Straßenverkehrs-Ordnung kann weder von den Ländern noch von den Gemeinden durch ein Landesgesetz oder eine gemeindliche Satzung abgeändert werden (BVerwG, Urteil vom 4. März 1966 – IV C 2.65 -. BVerwGE 23, 325 = NJW 1966, 1190> = DVBl. 1966, 406 = DÖV 1966, 465 = Buchholz 442.15 § 16 Nr. 2).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsche, dass der dem Grundstück der Klägerin gegenüber liegende Gehweg in der Straße „X…“ von Radfahrern in beiden Richtungen, also auch in Fahrtrichtung der durch Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt, lfd. Nr. 41 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) gesperrten Fahrbahn genutzt werden darf. Auch durch diese straßenverkehrsrechtliche Regelung wird Radfahrern diese Straßen- bzw. Verkehrsfläche im rechtlichen Sinn nicht zugewiesen; die Verkehrsfläche bleibt ein Sonderweg gemäß Zeichen 239 (Gehweg).
Rechtlich unerheblich für die verkehrsrechtliche Qualifizierung der hier streitigen, dem Wohngrundstück der Klägerin gegenüber liegenden Verkehrsfläche ist schließlich auch die Tatsache, dass die Straße „X…“ als Bestandteil des Hessischen Fernradwegenetzes ausgewiesen ist. Bereits das Verwaltungsgericht hat in den Gründen seines angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass die entsprechende Beschilderung lediglich eine unverbindliche Streckenempfehlung im Sinne einer Wegweisung für Radfahrer markiert und durch sie keine straßenverkehrsrechtliche Anordnung in Form eines Geh- oder Verbotes bekannt gemacht wird. Die Ausweisung als Teil des Hessischen Fernradwegenetzes hat daher keinerlei straßenverkehrsrechtliche Bedeutung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr durch die Übertragung der winterlichen Räum- und Streupflicht für den ihrem Wohngrundstück gegenüber liegenden Gehweg im Rahmen der Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung der Beklagten auch kein unverhältnismäßiges und dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechendes Haftungsrisiko auferlegt. Die Klägerin geht zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung zwar zutreffend davon aus, dass durch die Nutzung der streitigen Straßen- bzw. Verkehrsfläche sowohl durch Fußgänger als auch durch Radfahrer genau dieselbe Haftungssituation besteht wie bei einem Gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240), sie berücksichtigt insoweit jedoch nicht die hierzu bereits ergangene höchstrichterliche zivilgerichtliche Rechtsprechung sowie die herrschende Meinung in der insoweit einschlägigen juristischen Literatur.
Danach dürfen sowohl Radfahrer als auch Fußgänger auf Gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240) zwar gleichermaßen auf die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch den Sicherungspflichtigen vertrauen, allerdings entstehen durch die Doppelnutzung der Straßen- bzw. Verkehrsfläche keine weitergehenden Sicherungspflichten, die die Nutzung durch die beiden Verkehrsarten erleichtern. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 9. Oktober 2003 (- III ZR 8/03 -) insoweit wörtlich aus:
„Ist – wie hier – ein gemeinsamer Fuß- und Radweg nur deshalb zu räumen oder zu bestreuen, weil es sich bei ihm (auch) um einen Gehweg handelt, so hat dies allerdings zur Folge, dass hinsichtlich der Bestimmung des Inhalts und Umfangs der Räum- und Streupflicht allein auf die Belange der Fußgänger abzustellen ist. Der Umstand, dass dieser Weg auch Radfahrern zur Benutzung offen steht und für sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei Schnee- und Eisglätte eine erhöhte Sturzgefahr besteht, rechtfertigt es für sich genommen nicht, an die Räum- und Streupflicht bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen, etwa hinsichtlich der Breite des zu räumenden oder zu streuenden Bereichs oder der Verwendung des Streuguts, höhere Anforderungen zu stellen. Denn andernfalls würde, wie das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung zu Recht ausgeführt haben, doch wieder eine unzumutbare und unverhältnismäßige Beanspruchung des Sicherungspflichtigen drohen, die zu vermeiden der maßgebliche Grund dafür ist, eine umfassende Raum- und Streupflicht bei Radwegen nicht anzuerkennen.“ (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 – III ZR 8/03 -, NJW 2003, 3622 = NZV 2003, 570 = DAR 2004, 26 = DVBl. 2004, 513 = UPR 2004, 69 = VersR 2004, 213 = ZfSch 2004, 66 = VRS 106, 13 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1, Streupflicht 15).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf zwar die Amtshaftung einer Gemeinde, die Grundsätze des Urteils sind jedoch uneingeschränkt auf private Grundstückseigentümer anwendbar, denen die winterlichen Räum- und Streupflichten durch eine entsprechende gemeindliche Satzung übertragen worden sind. Die Gemeinden können Sicherungspflichten nämlich nur in dem Umfang übertragen, wie sie selbst durchzuführen verpflichtet sind. Anlieger – wie hier die Klägerin – können deshalb nicht dazu verpflichtet werden, qualitativ weitergehende Räum- und Streumaßnahmen durchzuführen, als sie von der Gemeinde selbst zu erbringen wären (Bay. VGH, Urteil vom 4. April 2007 – 8 B 05.3195 -, a. a. O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rdnr. 1133).
Selbst auf Gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240) richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht deshalb nach den Belangen der Fußgänger und nicht nach den Bedürfnissen der Radfahrer (siehe hierzu auch: OLG München, Beschluss vom 19. November 2012 – 1 U 3782/12 -, VersR 2013, 375; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rdnr. 102 und 187; Boelling/Birkl, Übertragung gemeindlicher Reinigungs-, Räum- und Streupflichten, a. a. O.; Bittner, Winterdienst zugunsten von Radfahrern, VersR 2004, 213).
Diese Grundsätze gelten für einen für Radfahrer freigegebenen Gehweg (Zeichen 239 mit Zusatzzeichen 1022-10) gleichermaßen. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob – wie bei einem Gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) – Radfahrer den Sonderweg nutzen müssen, ihnen also bei Erfüllung der Räum- und Streupflichten durch den Sicherungspflichten kein Ausweichen auf die für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn gestattet ist, oder ob sie – wie im hier zu entscheidenden Fall – lediglich berechtigt sind, einen Gehweg (Zeichen 239) zu nutzen (vgl.: LG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2009 – 2B O 212/08 -, VRR 2010, 106).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gehweg in der Straße „X…“ Teil des Hessischen Fernradwegenetzes ist und von Radfahrern in beiden Richtungen genutzt werden darf. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Fahrradtouristen in den Wintermonaten nur in geringer Zahl unterwegs sind. Die übrigen Personen, die in den Sommermonaten oder auch sonst bei angenehmen Witterungsbedingungen längere Strecken mit dem Fahrrad zurücklegen, werden bei unwirtlichen Wetterverhältnissen verstärkt auf öffentliche Verkehrsmittel oder das eigene Kraftfahrzeug ausweichen. Diejenigen Personen, die nur kurze Strecken zu bewältigen haben, werden wegen der bei Schnee- und Eisglätte bestehenden besonderen Sturzgefahr, die sich auch bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht durch den jeweils Sicherungspflichtigen nicht völlig ausschließen lässt, vielfach auf die Benutzung des Fahrrads gänzlich verzichten und zu Fuß gehen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das Aufkommen von Radfahrern bei schlechtem Wetter ohnehin deutlich geringer ist, und Radfahrer, sofern nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn geräumt und gestreut ist, diese Verkehrsfläche benutzen werden (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 – III ZR 8/03 -, a. a. O.).
Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Danach hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 167 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.