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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.06.2014 – 11 U 167/13
Sturz auf regennassen Messingplatten in der Fußgängerzone (Sprottenplatten) – Haftung der Stadt Kiel
Die Stadt Kiel haftet für den Sturz einer Fußgängerin auf einer regennassen Messingplatte in der Kieler Holstenstraße, weil sie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Dies hat der für Amtshaftungssachen zuständige 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil entschieden.
Zum Sachverhalt: Die damals 58 Jahre alte Dame rutschte Anfang Dezember 2011 in der Holstenstraße in Kiel auf einer sogenannten Sprottenplatte aus und brach sich den Wadenbeinknochen. Am Unfalltag herrschte leichter Nieselregen bei einer Luftfeuchtigkeit von 75%. Die Sprottenplatten in der Holstenstraße haben ein Sprottenrelief aus Messing. Auf ihnen ist der jeweilige Name eines Spenders aufgeführt, der die Umgestaltung der Kieler Fußgängerzone im Jahr 1988 durch einen finanziellen Beitrag ermöglicht hatte.
Die Stadt Kiel lehnte eine Haftung für den Sturz ab. Das Landgericht Kiel holte das Gutachten eines Sachverständigen ein, der zu dem Ergebnis kam, dass von den mittlerweile abgelaufen Messingplatten bereits bei einem witterungsbedingt geringen Maß an Feuchtigkeit eine erhöhte Rutschgefahr ausgeht. Daraufhin verurteilte das Landgericht Kiel die Stadt Kiel zu Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Bei der Höhe der zugesprochenen Beträge ging das Landgericht von einem Mitverschulden der Fußgängerin aus, weil die Fußgängerin ortskundig und die Sprottenplatte gut erkennbar waren. Zudem war der Fußgängerin durch die Berichterstattung in der Presse bekannt, dass die Sprottenplatten eine erhöhte Rutschgefahr aufweisen. Gegen das Urteil des Landgerichts legte allein die Stadt Kiel Rechtsmittel (Berufung) zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ein mit dem Ziel, überhaupt nicht zu haften.
Aus den Gründen: Das Landgericht hat die beklagte Stadt zutreffend wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in der „Holstenstraße“ in Kiel verurteilt. Durch das Einbringen der „Sprottenplatten“ in der Fußgängerzone hat die Stadt eine potenzielle Sturzgefahr geschaffen, weil die im Gehweg eingelassenen Messingplatten bei geringer Feuchtigkeit in erheblichem Maße in der Rutschfestigkeit herabgesetzt sind. Die Rutschneigung der Platten hat sich im Laufe der Zeit aufgrund der zwischenzeitlichen Abnutzung erhöht. Im Hinblick auf diese Eigenschaft der Sprotten bei Feuchtigkeit trifft die Stadt, die aus einer Reihe von Presseberichten diese Eigenschaften kannte, eine gesteigerte Sicherungspflicht. Die Platten sind zwar ohne weiteres sichtbar, ein Benutzer der Fußgängerzone muss sich aber nicht durch eine entsprechende Weggestaltung darauf einstellen, dass er nicht zwangsläufig über diese Platten ausrutscht. Ein Ausweichen wird auch nicht immer möglich sein, da die „Holstenstraße“ zu den üblichen Ladenöffnungszeiten von Publikum stark frequentiert wird.
Quelle: Pressemitteilung 10/2014 des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 23.06.2014